SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 08.12.2015 gegründete Verein führt den Namen „Inspired by Dance“ und hat den Sitz in
31174 Schellerten.
Er ist mit dem Zusatz „e. V.“ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim mit der Nr. VR 201115
eingetragen. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Gender- und Diversitätshinweis:
Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts und
jeder geschlechtlichen Identität. Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf eine durchgehende
geschlechtsspezifische Formulierung verzichtet.
§ 2 Zweck des Vereins
- Gemeinnützige Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 der Abgabenordnung
(AO).
Er fördert
• den Sport (§52 Abs. 2 Nr. 21 AO),
• die Kunst und Kultur (§52 Abs. 2 Nr. 5 AO),
• die Bildung (§52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie
• die Jugendhilfe (§52 Abs. 2 Nr. 4 AO).
Darüber hinaus engagiert sich der Verein in den Bereichen soziale Arbeit, Integration, Inklusion und
generationsübergreifende Teilhabe. - Inhaltliche Schwerpunkte
Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
1. Sportliche Angebote
• Durchführung von Sportangeboten, Kursen und Veranstaltungen im Freizeit-, Breiten-, Präventions-,
Rehabilitations-, Integrations- und Inklusionssport
• Organisation des Trainingsbetriebs sowie von Wettkämpfen im Breiten-, Freizeit- und Leistungssport
2. Künstlerische und kulturelle Angebote
• Konzeption, Einstudieren und Durchführung künstlerischer und kultureller Projekte, Aufführungen und
Veranstaltungen, insbesondere in den Bereichen Tanz, Akrobatik, Artistik, Walk Acts, Airtrack, Rhönrad
und Feuershows
3. Bildungsangebote
• Durchführung von Workshops, Kursen, Schulungen und Projekten im sportlichen, kulturellen und sozialen
Bildungsbereich
• Übernahme der Trägerschaft von Ganztags- und weiteren Bildungs- und Betreuungsangeboten an
Schulen
4. Jugendarbeit und Jugendhilfe
• eigenständige Jugendarbeit
• Maßnahmen der Jugendhilfe, insbesondere zur Förderung der persönlichen, sozialen und kulturellen
Entwicklung junger Menschen
• Aktivitäten zur Gewinnung, Förderung und Bindung von Kindern und Jugendlichen
5. Soziale Arbeit, Integration und Inklusion
Projekte zur sozialen Integration, Inklusion und generationsübergreifenden Teilhabe
• Angebote für spezifische Zielgruppen wie Kinder und Jugendliche, Familien, Senioren, Menschen mit
Behinderung oder Migrationsgeschichte
6. Kooperationen
• Zusammenarbeit mit Schulen, Kindertagesstätten, Jugend- und Senioreneinrichtungen sowie anderen
gemeinnützigen Organisationen und Institutionen
7. Infrastruktur und Qualifizierung
• Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung der für die Vereinszwecke erforderlichen Geräte und
Räumlichkeiten
• Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften sowie
Wettkampf- und Schiedsrichtern
8. Hilfspersonen
• Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des §57 Abs. 1 Satz 2 AO
bedienen. - Selbstlosigkeit, Vergütung und hauptamtliche Tätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke hauptamtliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigen.
4. Hauptamtlich Tätige können eine angemessene Vergütung erhalten. Maßstab hierfür sind die Grundsätze
der Gemeinnützigkeit sowie die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins.
5. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Vergütung hauptamtlicher Kräfte. - Ehrenamt
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. - Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Schutz vor Gewalt
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder
sexualisierter Art ist. - Neutralität
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Schutz von Kindern und Jugendlichen
- Der Verein verpflichtet sich zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor körperlicher, seelischer und
sexualisierter Gewalt. Er schafft Strukturen, die das Wohl der anvertrauten Minderjährigen sichern. - Der Verein entwickelt, aktualisiert und veröffentlicht ein Kinderschutzkonzept, das verbindliche Regelungen
zur Prävention, Intervention und zum Umgang mit Verdachtsfällen enthält. - Alle im Verein tätigen Personen, die regelmäßig Kontakt zu Minderjährigen haben, sind verpflichtet,
• das Kinderschutzkonzept anzuerkennen und einzuhalten,
• ein erweitertes Führungszeugnis gemäß den gesetzlichen Vorgaben vorzulegen,
• an geeigneten Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. - Der Vorstand benennt eine Kinderschutzbeauftragte oder einen Kinderschutzbeauftragten, die/der als
Ansprechperson für Kinder, Jugendliche, Eltern und Mitarbeitende fungiert. - Bei Verstößen gegen das Kinderschutzkonzept kann der Verein geeignete Maßnahmen ergreifen,
einschließlich des Entzugs von Funktionen oder des Ausschlusses aus dem Verein. - Der Verein strebt die Einhaltung der Qualitätsstandards des Landessportbundes Niedersachsen zum
Kinderschutz an und kann hierfür erforderliche Nachweise, Dokumentationen und Verfahren einführen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller die Satzung an.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. - Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) durch Löschung des Vereins - Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende durch schriftliche Erklärung
per Brief an Inspired by Dance e.V., Eichenstraße 3, 31174 Schellerten, oder in Textform per E-Mail an
info@inspiredbydance.de zu erklären. - Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:
– ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens zwei Monatsbeiträgen besteht; – dem Mitglied ein Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden
und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen, und dem Verein unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds, in der auf die mögliche
Rechtsfolge hingewiesen werden muss.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des
Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich
erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den
Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, es sei
denn, das betroffene Mitglied ist anwesend.
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder –
bei Anwesenheit des Mitglieds – mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Beitrag, Beitragsordnung
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag), wie in der Beitragsordnung festgelegt, zu leisten.
Teilnehmer an Kursen und gesonderten Veranstaltungen entrichten Gebühren, die nicht mit dem
Mitgliedsbeitrag abgegolten sind.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge innerhalb der jeweiligen Abteilungen wird nach Anhörung des Leiters der
betroffenen Abteilung durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. - Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen und /oder Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden.
Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
- Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum
Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins
sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. - Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat jährlich mindestens fünf ehrenamtliche
Arbeitsstunden für die Organisation und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins zu leisten.
Für nicht erbrachte Arbeitsstunden sind jeweils 10 Euro pro Stunde an den Verein zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie besteht aus dem Vorstand sowie den Abteilungsleitern oder ihren Vertretern. Jedes berechtigt anwesende Mitglied hat eine Stimme.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, mindestens 14 Tage vor Versammlungstag unter Mitteilung der Tagesordnung per E-Mail. Anträge sind 8 Tage vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks, als auch über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
- Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn der Vorstand und die Vertreter der Abteilungen diesem Verfahren zustimmen.
- Die Mitgliederversammlung kann auch in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden. Die
Teilnahme kann mittels elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen, sofern die Identität der Mitglieder
festgestellt werden kann.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder
dies schriftlich verlangen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten. - Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
- Die Mitglieder des Vorstands werden für drei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit
abwählen. - Die Mitgliederversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
- Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
- Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.
- Mitglieder des Vorstands müssen mögliche Interessenkonflikte offenlegen. Entscheidungen dürfen nicht zu
persönlichen Vorteilen führen.
§ 10 Abteilungen
- Der Verein kann mehrere rechtlich unselbstständige Abteilungen (begrifflich auch als „Sparten“ bezeichnet) unterhalten. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
- Die Abteilungen werden im Bedarfsfall durch den Vorstand im Beschlusswege gegründet oder aufgelöst. Bei der Gründung bestimmt der Vorstand einen Abteilungsleiter. Im Falle der Auflösung der Abteilung ist der Abteilungsleiter vorher anzuhören.
- Der Abteilungsleiter und sein Vertreter werden auf der Abteilungsversammlung durch die Mitglieder der Abteilung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder unter 14 Jahren sind durch den gesetzlichen Vertreter wahlberechtigt. Der Vorstand ist unverzüglich von dem Wahlergebnis zu unterrichten.
- Die Abteilungsversammlung wird jährlich durch die Abteilungsleitung einberufen. Der Vorstand ist rechtzeitig vor der Versammlung von dem Termin und den Tagesordnungspunkten der Versammlung zu unterrichten.
- Der Abteilungsleiter bzw. sein Vertreter vertritt die Abteilung in der Mitgliederversammlung.
- Ist die Funktion eines Leiters einer Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine Neubesetzung durch Wahl der Abteilung erfolgt ist.
- Die Abteilungen und ihre Vertreter sind nicht berechtigt, den Verein im Außenverhältnis gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Dieses Recht steht gemäß § 8 ausschließlich den Vorstandsmitgliedern zu.
- Die Abteilungen dürfen keine eigenen Kassen und Bankkonten führen.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Abteilung ist durch schriftliche Erklärung per Brief an Inspired by Dance e.V., Eichenstraße 3, 31174 Schellerten, oder in Textform per E-Mail an info@inspiredbydance.de zu erklären. Die Kündigung kann ebenfalls gegenüber der jeweiligen Abteilungsleitung schriftlich per Brief oder per E-Mail erklärt werden. Die Anschrift bzw. die E-Mail-Adresse wird von der jeweiligen Abteilungsleitung bekanntgegeben. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Ende eines Monats. Die frist- und formgerechte Austrittserklärung aus dem Gesamtverein wirkt zugleich als Kündigung der Abteilung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
§ 11 Aufwendungsersatz
Der Vorstand sowie die Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, für solche Aufwendungen, die Ihnen durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto/Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
Der Verein kann im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen, insbesondere die
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale, gewähren.
§ 12 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 13 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten
- Der Verein darf Bild- und Videoaufnahmen von Veranstaltungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit
verwenden, sofern keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
§ 14 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Liquidatoren sind erster Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 15 Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung in der vorliegenden Form wurde am 05.03.2026 durch die Mitgliederversammlung des
Vereins „Inspired by Dance“ beschlossen.
Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.